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Neues aus der Region Dresden:
Arbeitszeugnis im Wandel
Allgemein ist bekannt, dass für einen Arbeitnehmer ein gesetzlicher Anspruch (gem. 109 GewO) auf ein schriftliches Zeugnis bei Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis besteht. Seit 2003 wurde durch das Bundesarbeitsgericht ein sogenanntes Wohlwollensgebot formuliert, dass ein Zeugnis den Arbeitnehmer in seiner beruflichen Entwicklung bei einer neuen Stellensuche nicht behindern soll. Dieses fordert, dass ein Arbeitszeugnis eine zumindest befriedigende Beurteilung für Leistung und Verhalten enthält. Will ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber nachträglich eine gute oder bessere Beurteilung erreichen, hat er die Beweislast durch für einen Außenstehenden erkennbare Tatsachen hierfür. Erstmals hatte ein Arbeitsgericht in einem Urteil (28 Ca 18230/11 vom 26.10.2012 ArbG Berlin) diese bislang geübte Praxis geändert durch eine Umkehrung der Beweislast und für eine schlechtere Bewertung als eine ?gute? Note vom Arbeitgeber gefordert, dies durch entsprechende Tatsachen zu belegen. De
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